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3 / 2013 Newsletter der Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen

Mit dem goldigen Herbstbeginn präsentieren wir Ihnen den dritten Newsletter unserer Fachstelle. Für Fragen, Bemerkungen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung. Vorerst wünschen wir Ihnen einen vergnügten Herbst mit sonnigen Wandertagen, reicher Pilzernte, feinen Spätzli-Rotkraut-Chischte-Gerichten, Nebelmeer geniessen und Laubblätter pressen.

Marco Kuhn, Angela Koller & Claudia Graf

Überblick

Lichtblick – Sozialarbeit
Weitblick – Organisationswissen
Kennerblick – Alles, was Recht ist
Durchblick – Reflexion
Rundblick – Was machen die Anderen?
Ausblick – Gesetzgebungsprozess
Anblick – Impressum und Kontakt
Hinblick – Unsere nächste Veranstaltung

Lichtblick - Sozialarbeit

Buchtipp: Soziale Arbeit in der Sozialhilfe

Rahel Müller de Menezes hat eine empirische Untersuchung gemacht. Sie beleuchtet darin das professionelle sozialarbeiterische Handeln im Kontext der öffentlichen Sozialhilfe in der Schweiz. Die Vorgehensweisen der zuständigen Fachpersonen in der Fallbearbeitung typologisierte sie in vier Gruppen: Der Dienstleistungstyp, der Passungstyp, der Sanktionstyp und der Fürsorgetyp. Sie bewertet diese Typen in Bezug auf das Unterstützungspotential für die Klienten sehr unterschiedlich.

Der Dienstleistungstyp hat ein ressourcen- oder defizitorientiertes Klientenbild und diagnostiziert den Klienten erwerbszentriert. Er geht eher starr vor und tendiert bei Scheitern seiner Vorgehensweise zu laisser-faire. Die Beziehung zum Klienten gestaltet er sachlich-nüchtern und ist dabei aufgabenorientiert. Der Klient erhält von diesem Dienstleistungstyp wenig immaterielle Unterstützung.

Der Passungstyp ist in der Lage eine fachliche Diagnose zu machen und hat ein ressourcenorientiertes Klientenbild. Er orientiert sich folglich konsequent an der Person. In seiner Vorgehensweise ist er flexibel und stimuliert durch Beratung und prozesshafte Begleitung des Klienten. Er baut eine professionelle Vertrauensbeziehung zu diesem auf. Der Klient erhält von diesem Typ eine sehr weitgehende Unterstützung.

Der Sanktionstyp hat ein defizitorientiertes Klientenbild und kann nur unklare Diagnosen stellen. Er ist erwerbsorientiert und daher in seinem Vorgehen auch starr. Scheitert dieses, reagiert er mit Sanktionen und laisser-faire. Er stimuliert mit Forderungen oder dann mit Drohungen und Sanktionen. Er unterhält eine distanzierte Beziehung zum Klienten und ist dabei aufgabenorientiert. Unterstützung erhält der Klient wegen dieser repressiver Tendenzen nicht.

Der Fürsorgetyp sieht beim Klienten vor allem dessen Hilfsbedürftigkeit und ist in der Lage eine eher fachliche Diagnose zu stellen. Er ist erwerbs- und personenorientiert. Im Vorgehen ist er eher flexibel, scheitert er, zieht er sich jedoch zurück. Er versucht Veränderungen beim Klienten durch Überzeugungsarbeit und subtile Beeinflussung zu bewirken. Die Beziehungsgestaltung erfolgt mit Übertragung und Gegenübertragung. Der Klient erhält von diesem Typ also Hilfe, es drohen aber auch Konflikte.

Vielleicht haben Sie nun Lust bekommen, sich über diese Untersuchung von Fallbearbeitungen wieder einmal dem Thema Sozialarbeit in der Sozialhilfe zu widmen...

Rezension der Untersuchung auf sozialnet

Weitblick - Organisationswissen

Beitragsbefreiung: Arbeitslosengeld beziehen ohne gearbeitet zu haben

Ist eine Person in einer finanziellen Notlage, wird die Sozialhilfe nur subsidiär ausgerichtet. Bei einem neuen Gesuch um materielle Unterstützung ist deshalb immer zu prüfen, ob allenfalls ein finanzieller Anspruch der bedürftigen Person gegenüber anderen Stellen besteht. Oftmals geht dabei vergessen, dass gewisse Personen Anspruch auf Arbeitslosengelder haben, auch wenn sie in der Zeit vor dem Gesuch gar keiner Erwerbsarbeit nachgegangen sind und folglich auch keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse gezahlt haben.

Wer zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit länger als zwölf Monate nicht als Arbeitnehmer tätig sein konnte (auch nicht Teilzeit), erhält Arbeitslosengeld ohne Beiträge geleistet zu haben, wenn er in eine der folgenden Fallgruppen fällt: Schulausbildung, Umschulung, Weiterbildung; Krankheit, Unfall oder unter Umständen Mutterschaft; Aufenthalt in einer Haftanstalt, Suchtklinik, Rehazentrum. Die Frist von zwölf Monaten erfüllt auch, wenn sich die Gründe bei einer Person kumulieren, weil sie beispielsweise nur vier Monate in einer Weiterbildung war, dann aber für neun Monate in eine Haftanstalt eintreten musste. 

Dazu kommen Personen, die nach gewissen Ereignissen plötzlich gezwungen sind, sich eine Erwerbsstelle zu suchen. Als solch anerkannte Ereignisse gelten: Trennung oder Scheidung vom Ehepartner; Invalidität oder Tod des Ehepartners; gravierende Veränderung im Haushalt etwa durch Verschwinden oder Inhaftierung des Ehegatten; Wegfall oder Kürzung einer Rente der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung; Rückkehr in die Schweiz aus einem Nicht-EU / Nicht-Efta-Land. Das Ereignis darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.

Faktenblatt SECO zur Arbeitslosenversicherung

Kennerblick - Alles, was Recht ist

Des Bundesgerichts jüngste Weisheiten: Zwei Häppchen

Urteil vom 17. Juli 2013, 8C_31/2013 - Rückerstattung von Kosten ausserkantonaler Fremdplatzierungen minderjähriger Kinder nach ZUG:

Mit Urteil vom 29. Juni 2006 (2A.134/2006) hatte das Bundesgericht betreffend Kostenersatzpflicht nach ZUG entschieden, dass bei einer ausserkantonalen Fremdplatzierung Minderjähriger die Zweijahresfrist neu zu laufen beginne. Das Departement Inneres und Kultur hat am 21. August 2007 in einem Rundschreiben an alle Sozialämter auf die Möglichkeit der Rechnungsstellung an die Heimatkantone bei solchen Konstellationen hingewiesen. Das Bundesgericht hat diese Rechtssprechung am 5. August 2008 mit einem weiteren Urteil bestätigt (8C_829/2007).

Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Rechtssprechung mit Urteil vom 17. Juli 2013 nun geändert. In den Erwägungen äussert es, dass an der in den älteren Urteilen vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten werden kann. Damit löst also auch die ausserkantonale Fremdplatzierung minderjähriger Kinder keine neue Zweijahres-Rückerstattungspflicht nach ZUG aus.

Wir empfehlen Ihnen die sofortige Einstellung der Zahlungen an Kantone, an die Sie als Heimatgemeinde in der laufenden Zweijahresfrist Kosten für ausserkantonale Fremdplatzierungen Minderjähriger erstatten. Bundesgerichtsurteile haben keine Rückwirkung auf andere Fälle. Es ist daher ausgeschlossen etwa via Richtigstellungsbegehren geleistete Zahlungen wegen dieses neuen Urteils zurückzufordern.

Zu der ganzen Sache lässt sich wohl nur Hans Peter Walter zitieren: "Auch Gerichte, selbst Höchstgerichte irren gelegentlich, nicht öfter zwar als die Durchschnittsbürger, aber zum Leid der einen und zur Freude der andern immer rechtskräftig."

Urteil vom 29. Juli 2013, 8C_962/2012 - Einstellung der Sozialhilfeleistungen:

Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtssprechung, wonach es sich bei der Auflage an den Sozialhilfebezüger, eine zumutbare Arbeit aufnehmen zu müssen, nicht nur um eine Pflicht handelt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung. Infolgedessen hat eine Person, die die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit verweigert, nicht nur mit Kürzungen, sonder mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu rechnen.

Durchblick - Reflexion

Das Kommunikationsquadrat nach Friedemann Schulz von Thun 

Friedemann Schulz von Thun ist ein deutscher Psychologe und Kommunikationswissenschaftler. Sein bekanntestes Modell ist das Kommunikations- bzw. Nachrichtenquadrat. Es zeigt, dass jede Nachricht vier Aspekte beinhaltet - unabhängig vom Willen der Sprecherin.

Nach diesem Modell übermittelt jede Nachricht eine Sachinformation, einen Selbstoffenbarungsteil, einen Beziehungshinweis und einen Appell. Bei der Sachinformation geht es um Daten, Fakten und Sachverhalte. Die Sachinformation ist entweder wahr oder nicht wahr, relevant oder nicht relevant, hinlänglich oder unzureichend. Bezüglich Selbstoffenbarung gilt, dass eine Sprecherin mit einer Nachricht egal welchen Inhalts explizit oder implizit immer auch etwas von sich selbst preis gibt. Jede Nachricht und die Art, wie wir sie überbringen, zeigt dem Empfänger etwas von unserer Persönlichkeit, unseren Werten und Bedürfnissen, unserer Eigenart. Auf der Beziehungsebene gibt die Sprecherin zu erkennen, wie sie zum Empfänger der Nachricht steht. Diese Beziehungshinweise vermittelt sie etwa durch die Formulierung der Nachricht, den Tonfall, die Mimik und Gestik. Wer etwas äussert, will damit in der Regel etwas erreichen, bewirken oder auslösen. Diese Einflussnahme geschieht über die Appellseite der Nachricht. Auch der Appell kann offen oder verdeckt erfolgen.

Der Empfänger einer Nachricht hört seinerseits nach dem Modell die Nachricht auch mit vier verschiedenen "Ohren". Hört er mit dem Sach-Ohr, reagiert er auf die sachlichen Informationen in der Nachricht. Nimmt er die Nachricht oder einen Teil davon mit dem Selbstoffenbarungs-Ohr auf, so fragt er sich vielleicht, wie die Sprecherin gestimmt ist und was sie gerade bewegt. Bewertet er die Nachricht mit dem Beziehungs-Ohr, so fühlt er sich von der Sprecherin je nach dem wertgeschätzt oder abgelehnt, missachtet oder geachtet, respektiert oder gedemütigt. Hört er mit dem Appell-Ohr, wird er sich fragen, was er aufgrund der Nachricht nun machen muss. Ein Beispiel dazu: Der Ehemann kommt nach Hause und sagt zu seiner Frau, dass die Wohnung schmutzig sei. Wenn die Frau mit dem Appell-Ohr hört, so vernimmt sie daraus wohl die Anweisung: "Reinige endlich unsere Wohnung!". Wenn sie mit dem Selbstoffenbarung-Ohr hört, vernimmt sie vielleicht, dass der Ehemann einen anstrengenden Tag im Büro hatte und nun schlecht gelaunt ist. Hört sie mit dem Beziehungsohr, hört sie eventuell aus der Nachricht: "Du bist eine schlechte Ehefrau." Hört sie mit dem Sachohr, wird aus der Nachricht vernehmen, dass ihr Ehemann die Wohnung für schmutzig befindet. 

Achten Sie doch in der nächsten Woche wieder einmal bewusst darauf, auf welche Seite einer Nachricht Sie reagieren und mit welchem Ohr Sie gerade hören - in Gespräche mit Sozialhilfebezügern, mit Vorgesetzten, mit Arbeitskolleginnen oder im privaten Rahmen.

→ Friedemann Schulz von Thun

→ Kommunikations-Modell 

Rundblick - Was machen die Anderen?

Erneute Senkung des Referenzzinssatzes auf nun rekordtiefe 2 %: Sparpotential auch für die Sozialhilfe

Die Berechnung des Mietzinses ist in der Schweiz an den Hypothekarzinssatz gekoppelt. Seit 2008 gilt dafür der einheitliche, vom Bund publizierte Referenzzinssatz. Dieser errechnet sich aus dem vierteljährlich erhobenen Durchschnittszinssatz für inländische Hypothekarforderungen. Ab dem 3. September 2013 gilt nun der neue Referenzzinssatz von 2 %. So tief war der Referenzzinssatz seit 2008 noch nie und es wird nur wenige Mietverhältnisse geben, in denen der Mieter nicht einen Senkungsanspruch geltend machen kann. 

Bereits im vergangenen Sommer haben wir seitens Fachstelle alle Gemeinden und Sozialämter darauf aufmerksam gemacht, dass sich damit auch ein erhebliches Sparpotential für die Sozialhilfe ergibt. Interessierte Sozialämter haben daraufhin an einem Workshop teilgenommen und danach fleissig die Arbeit aufgenommen: Sie haben berechnet, in welchen Fällen Senkungsansprüche bestehen, haben sich die Vollmachten erteilen lassen und sind mit den Vermietern in Kontakt getreten.

→ Falls Sie sich für das Thema interessieren und Informationen benötigen, steht Ihnen unsere juristische Mitarbeiterin Angela Koller gerne zur Verfügung. Die Kursunterlagen stehen Ihnen übrigens auf unserer Plattform www.sozialhilfe.ar.ch unter 'Weiterbildung / Veranstaltungen', Archiv 2012 zur Verfügung.

Mitteilung des Bundesamtes für Wohnungswesen

Informationen des Mieterverbandes Ostschweiz

Ausblick - Gesetzgebungsprozess

Online verfügbare Kantonsratsunterlagen

Unser Parlament tagt das nächste Mal am 23. September 2013. Neu sind die Kantonsratsgeschäfte direkt nach Verabschiedung im Regierungsrat im Internet öffentlich zugänglich und verfügbar. Drei Wochen vor der jeweiligen Sitzung wird zudem die definitive Traktandenliste veröffentlicht.

Sitzungen Kantonsrat

Hinblick - Unsere nächste Veranstaltung

Mittwoch, 18. September 2013, 13.30 - 16.00 Uhr

Wir gehen ins Gefängnis: Die Strafanstalt Gmünden gewährt einen Einblick in den Alltag eines modernen Strafvollzugs. Wir machen einen Rundgang durch unser kantonales Gefängnis und erhalten Ausführungen über die Aufgaben, Vollzugsformen, Abläufe und den Sozialdienst. Ausserdem können wir Erfahrungen über die Schnittstellen zur Sozialhilfe austauschen und Fragen klären.

Anmeldung

Strafanstalt Gmünden

Anblick - Impressum und Kontakt

Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit
Obstmarkt 1
9102 Herisau
www.sozialhilfe.ar.ch

Flyer Fachstelle

Marco Kuhn
Leiter
Tel.: 071 353 64 46
Marco.Kuhn@.ar.ch

Angela Koller
juristische Mitarbeiterin
Tel.: 071 353 64 57
Angela.Koller@ ar.ch

Claudia Graf
Assistentin
Tel.: 071 353 64 47
claudia.graf@.ar.ch