Berikon und der "frechste Sozialhilfebezüger der Schweiz" *
Die Sozialhilfe steht einmal mehr im Fokus der Medien. Auslöser für zahlreiche Artikel und Beiträge und den medienwirksamen Austritten gewisser Gemeinden aus der SKOS ist ein Bundesgerichtsurteil vom 22. November 2012, das die Gemeinde Berikon im Kanton Aargau betrifft.
Schützt das Bundesgericht tatsächlich renitentes Verhalten von Sozialhilfebezügern wie es in gewissen Medien kolportiert worden ist? **
Um was ging es?
L. ist 1990 geboren und bezog seit Juni 2008 Sozialhilfe. Am 26. September 2011stellte der Gemeinderat von Berikon die materielle Hilfe für dessen Lebensunterhalt und Miete ein. Die medizinische Grundversorgung wurde aufrechterhalten. Begründet wurde die Einstellung mit missbräuchlichem Verhalten. Bereits vorher war L. verschiedentlich die materielle Hilfe gekürzt worden, weil er (verfügte) Auflagen und Weisungen nicht eingehalten hatte. L. erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksamt .
Das Bezirksamt sah kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen und hob den Einstellungsentscheid auf. Da L. aber Weisungen und Auflagen nicht eingehalten hatte, verfügte das Bezirksamt eine dreimonatige Kürzung des Grundbedarfs. Die Gemeinde Berikon erhob gegen diesen Entscheid des Bezirksamts Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab. Dagegen erhob die Gemeinde wiederum Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Bestätigung ihrer Einstellungsverfügung.
Was hat das Gericht erwogen?
Die Gemeinde Berikon rügte das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau in mehrfacher Hinsicht als unrechtmässig. Das Bundesgericht beurteilte sämtliche Rügen als unbegründet und wies die Beschwerde der Gemeinde Berikon ab. Hier sollen einige Erwägungen des Bundesgerichts zitiert werden:
Da die Gemeinde die Einstellung der materiellen Hilfe an L. mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und nicht mit fehlender Bedürftigkeit begründete, hatte das Verwaltungsgericht Aargau nicht die Anspruchsvoraussetzungen geprüft, sondern ob rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Vor Bundesgericht brachte die Gemeinde vor, dem zumindest teilweise arbeitsfähigen L. sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das Bundesgericht weist diese Rüge als unbegründet ab, weil die Gemeinde im Dispositiv der Einstellungsverfügung ausdrücklich das rechtsmissbräuchliche Verhalten als Grund aufführte.
Die Gemeinde Berikon warf dem Verwaltungsgericht Aargau weiter vor, es habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es nur einzelne Vorkommnisse, nicht aber das gesamte Verhalten von L. beurteilt habe. Offenbar hat die Gemeinde diesbezüglich auch bestritten, dass Auflagen und Weisungen in Form einer Verfügung zu ergehen hätten. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung. Es führt aus, dass das Verwaltungsgericht Aargau das Nichteinhalten von nicht verfügten Weisungen zu Recht nicht in die Prüfung miteinbezog.
Die Gemeinde Berikon rügte ausserdem, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau sei willkürlich, weil das Verhalten von L. nicht als unkooperativ, sondern als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Das Bundesgericht erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die Lehre mehrheitlich die Auffassung vertrete, dass im Bereich des verfassungsrechtlichen Existenzminimums kein Raum für Rechtsmissbrauch bestehe. Damit hätte eine nachgewiesenermassen bedürftige Person Anspruch auf ein bestimmtes Existenzminimum, selbst wenn sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten würde. Das Bundesgericht lässt diesen Punkt aber offen, da L. kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden könne. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen zu berufen. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss offensichtlich sein. Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend. Das Verwaltungsgericht Aargau hatte das Verhalten von L. zwar als renitent, nicht aber als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Es sei nicht erstellt, dass sich L. in der bewussten Absicht unkooperativ verhalte um weiterhin Sozialhilfe beziehen zu können. Deshalb rechtfertige sich nur die Kürzung für die Dauer von drei Monaten. Das Bundesgericht erachtet diese Einschätzung der Vorinstanz als nicht willkürlich und weist die Rüge der Gemeinde Berikon auch in diesem Punkt ab.
Was können Sie aus dem Fall lernen?
1. Auflagen und Weisungen müssen in Form einer Verfügung ergehen , wenn Sie diese rechtlich durchsetzen und deren Nichteinhaltung sanktionieren wollen.
2. Sozialhilfe kann wohl nur dann eingestellt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (namentlich die Bedürftigkeit) nicht mehr gegeben sind. Ansonsten bleibt als Sanktion nur die Kürzung oder allenfalls "Herabsetzung auf Nothilfe" im Sinne der Gewährung des verfassungsrechtlichen Existenzminimus.
3. Lassen Sie möglichst die Finger vom Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, wenn Sie Sanktionen anordnen. Die Voraussetzungen um einen solchen nachweisen zu können sind regelmässig zu hoch. Die Behörde muss diesen ihrerseits beweisen. Hingegen ist beispielsweise der Nachweis der Nichteinhaltung einer Auflage viel einfacher bzw. muss unter Umständen gar vom Betroffenen selber erbracht werden. Als analoges Beispiel zur Verdeutlichung: Der Nachweis, dass ein Sozialhilfebezüger die Meldepflicht verletzt hat, ist rechtlich auch einfacher als der Nachweis, dass er damit vorsätzlich einen Sozialhilfebetrug begangen hat.
→ Bundesgerichtsurteil 8C_500/2012 vom 22. November 2012
* Schlagzeile "Blick"
** Schlagzeile "Aargauer Zeitung"