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2 / 2013 Newsletter der Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen

Wir präsentieren Ihnen den zweiten Newsletter unserer Fachstelle. Für Fragen, Bemerkungen und Anregungen stehen wir gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen einen sonnigen und guten Sommer.

Marco Kuhn, Angela Koller & Claudia Graf

Überblick

Lichtblick – Sozialarbeit
Weitblick – Organisationswissen
Kennerblick – Alles, was Recht ist
Durchblick – Reflexion
Rundblick – Was machen die Anderen?
Ausblick – Gesetzgebungsprozess
Anblick – Impressum und Kontakt 

Lichtblick - Sozialarbeit

Leitfaden Soziale Arbeit & Social Media

Social Media wie Facebook und Twitter bezeichnen digitale Medien und Technologien, die es Nutzern ermöglichen, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu gestalten. Diese Form der sozialen Interaktion wird zunehmend bedeutender und damit auch für die Soziale Arbeit relevant. Der Verein Sozialinfo.ch hat nun einen Leitfaden für Institutionen und Professionelle der Sozialen Arbeit herausgegeben. Ziel der Publikation ist es, aufzuzeigen, wieso Social Media für die Soziale Arbeit wichtig sind, und eine Annäherung an das Thema zu ermöglichen.

Leitfaden Soziale Arbeit & Social Media 

Weitblick - Organisationswissen

Zur Erinnerung: Fonds und Stiftungen

Gewisse Leistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene muss und kann die Sozialhilfe nicht übernehmen. Ausserdem können sich Personen in einer finanziellen Notlage befinden, die über der Anspruchsgrenze der Sozialhilfe liegen. Hier kann allenfalls eine der zahlreichen Stiftungen oder ein Fonds weiterhelfen.

Für Herisau und die angrenzenden Gemeinden sei beispielsweise die Frey-Bücheler-Stiftung erwähnt. Diese hat sich im Stiftungszweck unter anderem der Förderung von gemeinnützigen, wohltätigen und sozialen Belangen verpflichtet. Die für das Gesuch erforderlichen Unterlagen bestimmen sich nach dem Antrag. Folgende Checkliste kann aber als Orientierung dienen:

-  Schriftliches Gesuch mit ausführlicher Schilderung der Situation und Angaben zur Person
-  Einkommensnachweise (Lohnabrechnung / Steuererklärung)
-  Aufstellung Schulden
-  Budget Sozialhilfe
-  Kopien von Rechnungen, Kostenvoranschlägen, Arztzeugnissen etc.
-  Finanzierungsplan: Welcher Betrag wird beantragt? Welcher Art und wie hoch sind die Eigenleistungen? Auflistung der beantragten und / oder zugesicherten Beiträge anderer Institutionen

→ Auf www.sozialhilfe.ar.ch unter 'Infothek', 'Fonds und Stiftungen' finden Sie eine Auswahl von Adressen mit Nennung des Zwecks, der Zielgruppe und den entsprechenden Links.

Stiftungsverzeichnis Appenzell Ausserrhoden

Kennerblick - Alles, was Recht ist

Berikon und der "frechste Sozialhilfebezüger der Schweiz" *

Die Sozialhilfe steht einmal mehr im Fokus der Medien. Auslöser für zahlreiche Artikel und Beiträge und den medienwirksamen Austritten gewisser Gemeinden aus der SKOS ist ein Bundesgerichtsurteil vom 22. November 2012, das die Gemeinde Berikon im Kanton Aargau betrifft.

Schützt das Bundesgericht tatsächlich renitentes Verhalten von Sozialhilfebezügern wie es in gewissen Medien kolportiert worden ist? **

Um was ging es? 

L. ist 1990 geboren und bezog seit Juni 2008 Sozialhilfe. Am 26. September 2011stellte der Gemeinderat von Berikon die materielle Hilfe für dessen Lebensunterhalt und Miete ein. Die medizinische Grundversorgung wurde aufrechterhalten. Begründet wurde die Einstellung mit missbräuchlichem Verhalten. Bereits vorher war L. verschiedentlich die materielle Hilfe gekürzt worden, weil er (verfügte) Auflagen und Weisungen nicht eingehalten hatte. L. erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksamt .

Das Bezirksamt sah kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen und hob den Einstellungsentscheid auf. Da L. aber Weisungen und Auflagen nicht eingehalten hatte, verfügte das Bezirksamt eine dreimonatige Kürzung des Grundbedarfs. Die Gemeinde Berikon erhob gegen diesen Entscheid des Bezirksamts Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab. Dagegen erhob die Gemeinde wiederum Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Bestätigung ihrer Einstellungsverfügung.

Was hat das Gericht erwogen?

Die Gemeinde Berikon rügte das vorinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau in mehrfacher Hinsicht als unrechtmässig. Das Bundesgericht beurteilte sämtliche Rügen als unbegründet und wies die Beschwerde der Gemeinde Berikon ab. Hier sollen einige Erwägungen des Bundesgerichts zitiert werden:

Da die Gemeinde die Einstellung der materiellen Hilfe an L. mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und nicht mit fehlender Bedürftigkeit begründete, hatte das Verwaltungsgericht Aargau nicht die Anspruchsvoraussetzungen geprüft, sondern ob rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Vor Bundesgericht brachte die Gemeinde vor, dem zumindest teilweise arbeitsfähigen L. sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Das Bundesgericht weist diese Rüge als unbegründet ab, weil die Gemeinde im Dispositiv der Einstellungsverfügung ausdrücklich das rechtsmissbräuchliche Verhalten als Grund aufführte. 

Die Gemeinde Berikon warf dem Verwaltungsgericht Aargau weiter vor, es habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es nur einzelne Vorkommnisse, nicht aber das gesamte Verhalten von L. beurteilt habe. Offenbar hat die Gemeinde diesbezüglich auch bestritten, dass Auflagen und Weisungen in Form einer Verfügung zu ergehen hätten. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung. Es führt aus, dass das Verwaltungsgericht Aargau das Nichteinhalten von nicht verfügten Weisungen zu Recht nicht in die Prüfung miteinbezog.

Die Gemeinde Berikon rügte ausserdem, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau sei willkürlich, weil das Verhalten von L. nicht als unkooperativ, sondern als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Das Bundesgericht erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die Lehre mehrheitlich die Auffassung vertrete, dass im Bereich des verfassungsrechtlichen Existenzminimums kein Raum für Rechtsmissbrauch bestehe. Damit hätte eine nachgewiesenermassen bedürftige Person Anspruch auf ein bestimmtes Existenzminimum, selbst wenn sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten würde. Das Bundesgericht lässt diesen Punkt aber offen, da L. kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden könne. Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass die bedürftige Person absichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht hat, um sich auf das Recht auf Hilfe in Notlagen zu berufen. Dieser Wille muss klar und unbestreitbar festgestellt werden. Der Missbrauch muss offensichtlich sein. Verdachtsmomente und Indizien sind ungenügend. Das Verwaltungsgericht Aargau hatte das Verhalten von L. zwar als renitent, nicht aber als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Es sei nicht erstellt, dass sich L. in der bewussten Absicht unkooperativ verhalte um weiterhin Sozialhilfe beziehen zu können. Deshalb rechtfertige sich nur die Kürzung für die Dauer von drei Monaten. Das Bundesgericht erachtet diese Einschätzung der Vorinstanz als nicht willkürlich und weist die Rüge der Gemeinde Berikon auch in diesem Punkt ab. 

 Was können Sie aus dem Fall lernen?

1. Auflagen und Weisungen müssen in Form einer Verfügung ergehen , wenn Sie diese rechtlich durchsetzen und deren Nichteinhaltung sanktionieren wollen. 

2. Sozialhilfe kann wohl nur dann eingestellt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (namentlich die Bedürftigkeit) nicht mehr gegeben sind. Ansonsten bleibt als Sanktion nur die Kürzung oder allenfalls "Herabsetzung auf Nothilfe" im Sinne der Gewährung des verfassungsrechtlichen Existenzminimus. 

3. Lassen Sie möglichst die Finger vom Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, wenn Sie Sanktionen anordnen. Die Voraussetzungen um einen solchen nachweisen zu können sind regelmässig zu hoch. Die Behörde muss diesen ihrerseits beweisen. Hingegen ist beispielsweise der Nachweis der Nichteinhaltung einer Auflage viel einfacher bzw. muss unter Umständen gar vom Betroffenen selber erbracht werden. Als analoges Beispiel zur Verdeutlichung: Der Nachweis, dass ein Sozialhilfebezüger die Meldepflicht verletzt hat, ist rechtlich auch einfacher als der Nachweis, dass er damit vorsätzlich einen Sozialhilfebetrug begangen hat. 

Bundesgerichtsurteil 8C_500/2012 vom 22. November 2012

 * Schlagzeile "Blick"
** Schlagzeile "Aargauer Zeitung"

Durchblick - Reflexion

Sehen Sie die Kinder?

71'000 Kinder und Jugendliche sind in der Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen. Das ist ein Drittel aller Sozialhilfe beziehenden Personen. Diese Kinder und Jugendliche leben zumeist in Haushalten eines alleinerziehenden Elternteils und sind eher jünger. Dies legt den Schluss nahe, dass der höhere Betreuungsaufwand bei kleineren Kindern die Bedürftigkeit in dem Sinne bedingt, dass den Alleinerziehenden eine Erwerbsarbeit weniger möglich ist.

Die SKOS hat sich nun anlässlich der Bieler-Tagung dem Thema Kinder in der Sozialhilfe gewidmet. Heidi Simoni, Leiterin des Marie Meierhofer Instituts für das Kind, hat einerseits aus psychologischer Sicht referiert, wie wichtig die Möglichkeit der Partizipation der Kinder in den sie betreffenden Angelegenheiten für die Entwicklung von Resilienzfaktoren ist. Andererseits hat sie aus ihrer Beratungstätigkeit heraus geschildert, wie sie Kinder und Jugendliche erlebt, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, und wie diese wiederum ihre Eltern in dieser Situation erleben. Am Nachmittag wurden verschiedene Workshops angeboten etwa zur kinderspezifischen Auslegung der SKOS-Richtlinien, zum Kindesschutzrecht und Schulsozialarbeit.

Diskutiert wurde von den im Vollzug Tätigen in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Problematik:

Kleinkinder sind oftmals präsenter, da diese häufig bei Beratungsterminen dabei sind. Sobald sie jedoch im schulpflichtigen Alter sind, verschwinden sie aus dem Blickfeld. Dabei besteht die Gefahr, sie zu vergessen. Insbesondere dann, wenn sich die Eltern unkooperativ verhalten und Weisungen erteilt werden müssen oder gar Kürzungen geprüft werden, sollten die Konsequenzen für die ganze Familie bedacht werden. Denn auch wenn die Kürzung nach Kopfquotenanteil erfolgt, wird sie faktisch auch die Kinder betreffen. Auch könnte man versucht sein in Fällen situationsbedingte Leistungen für Kinder nicht zu gewähren, wenn die Mitwirkung der Eltern als schlecht beurteilt wird, obwohl die Kinder selber dies nicht zu verantworten haben. 

Deshalb: Wissen Sie, wie es den Kinder Ihrer Klientinnen und Klienten geht?

→ Unterlagen der Bieler SKOS-Tagung "Blickpunkt Kind"

Artikel aus der ZESO 04/12 zum Thema "Kinder und Sozialhilfe"

Rundblick - Was machen die Anderen?

Bundesrat spricht 9 Millionen für nationales Programm Armutsbekämpfung

Der Bundesrat hat für das "Nationale Programm zur Prävention und Bekämpfung von Armut" verabschiedet. Berset's Departement des Innern wird dieses nun in den nächsten Jahren zusammen mit den Kantonen, Städten, Gemeinden und privaten Organisationen umsetzen. Vorrangiges Ziel ist die Verbesserung der Bildungschancen von sozial Benachteiligten. Dabei soll auch eine bessere Koordination der bereits bestehenden Massnahmen erreicht werden. Neben der Bildungsförderung von der frühen Kindheit bis zum Erwachsenenalter sollen auch die Sozialfirmen des zweiten Arbeitsmarktes in die Prüfung miteinbezogen werden. Weiter sollen innerhalb des Programms Grundlagen zur Wohnraumpolitik zu Gunsten von Armutsbetroffenen und zur Familienarmut erarbeitet werden, da solche in diesen Bereichen nach wie vor fehlen.

→ Konzept des "Nationalen Programms zur Prävention und Bekämpfung von Armut"

Ausblick - Gesetzgebungsprozess

Sommersession Ständerat:
Doch kein Konsens zu einem Bundesrahmengesetz Sozialhilfe?

Die Sozial- und Gesundheitskommission des Ständerates (SGK-S) hat sich am 28. März 2013 gegen ein Rahmengesetz für Sozialhilfe ausgesprochen. Mit 7 zu 4 Stimmen beantragt die Kommission dem Ständerat, die Motion abzulehnen. Die Kommission will das Thema allerdings an einer der nächsten Sitzungen nochmals aufnehmen. Vorstellen könnte sich die Kommission Massnahmen, um Schwelleneffekte zu vermeiden, damit sich Arbeit für Sozialhilfeempfänger in jedem Fall lohnt.

Der Nationalrat hatte sich noch deutlich für ein Rahmengesetz ausgesprochen. Der Ständerat wird sich am 11. Juni 2013 mit der Motion befassen.

→ Medienmitteilung der SGK-S 

Programm des Ständerates in der Sommersession 2013

Anblick - Impressum und Kontakt

Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit
Obstmarkt 1
9102 Herisau
www.sozialhilfe.ar.ch

Flyer Fachstelle

Marco Kuhn
Leiter
Tel.: 071 353 64 46
Marco.Kuhn@.ar.ch

Angela Koller
juristische Mitarbeiterin
Tel.: 071 353 64 57
Angela.Koller@ ar.ch

Claudia Graf
Assistentin
Tel.: 071 353 64 47
claudia.graf@.ar.ch