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1 / 2013 Newsletter der Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen

Wir freuen uns, Ihnen den ersten Newsletter unserer Fachstelle präsentieren zu können. Zukünftig informieren wir alle drei Monate über Aktuelles im Bereich Sozialhilfe und Sozialarbeit und machen Sie dabei auch auf neue Inhalte unserer Plattform www.sozialhilfe.ar.ch aufmerksam. Wir hoffen, Ihnen eine interessante Lektüre zu bieten und stehen Ihnen für Fragen, Bemerkungen und Anregungen gerne zur Verfügung.

 

Überblick

Lichtblick – Sozialarbeit
Weitblick – Organisationswissen
Kennerblick – Alles, was Recht ist
Durchblick – Reflexion
Rundblick – Was machen die Anderen?
Ausblick – Gesetzgebungsprozess
Anblick – Impressum und Kontakt 

Lichtblick - Sozialarbeit

Verkannte Methode Selbsthilfe

Der Kanton Appenzell A.Rh. hat seit Jahren eine Leistungsvereinbarung mit der Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen in St.Gallen. Diese Stelle versteht sich selber als Drehscheibe zwischen dem professionellen Versorgungssystem und dem Selbsthilfesystem. Auf der Homepage ist die breite Palette an Selbst-hilfegruppen in der Ostschweiz ersichtlich. Es befinden sich ausserdem neue Gruppen im Aufbau.

→ Schauen Sie sich das Angebot einmal an: www.selbsthilfe-gruppen.ch

Weitblick - Organisationswissen

Interkultureller Übersetzungsdienst

Im Dezember haben wir eine Potpourri-Veranstaltung durchgeführt. Dort hat sich "verdi", die Vermittlungsstelle für Interkulturelles Übersetzen in St.Gallen, vorgestellt. Unter dem nachstehenden Link ist ein Prospekt der Stelle aufge-schaltet, welcher anhand von Checkfragen und beispielhafter Aufzählung von Übersetzungseinsätzen eine Entscheidungshilfe für den Beizug eines Inter-kulturellen Übersetzers bietet.

→ Zu finden ist der Prospekt: hier

Kennerblick - Alles, was Recht ist

Grundsätzliches: Die Sozialhilfebehörde als Staatsorgan kann einseitig und hoheitlich Anordnung treffen, die die Rechtsverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger regeln. Die Form für diese Anordnung ist die Verfügung. Die Verfügung ist das zentrale Institut für verwaltungsrechtliches Handeln. Wenn also Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben, eine Feststellung betreffend Bestehen, Nicht-Bestehen oder Umfang von Rechten und Pflichten oder ein Nicht-Eintreten bzw. eine Abweisung eines darauf gerichteten Begehrens erfolgt, so hat die Behörde dies in der Form der Verfügung (mit entsprechendem Ver-fahren) zu tun. In Bezug auf die Sozialhilfe heisst das etwa, dass namentlich die Ausrichtung, Kürzung und Verweigerung von Sozialhilfeleistungen verfügt werden muss. Der Rechtsschutz gegen das staatliche Handeln in diesem Bereich wird

gemäss Art. 33 Sozialhilfegesetz (SHG) über den Rekurs sichergestellt.

Instanzenzug Rekurs: Art. 33 Abs. 1 SHG bestimmt, dass gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörde Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden kann. Soweit die Gemeinde Kompetenzen an den Sozialdienst delegiert hat, ist in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 SHG der Rekurs an die Sozialhilfebehörde gegeben. Konkret heisst das: Der Sozialdienst / das Sozialamt kann nur dann Verfügungen erlassen, wenn eine entsprechende Delegation besteht. Diese Delegation muss grundsätzlich in einem Erlass (beispielsweise Gemeindeordnung / -reglement) erfolgt sein. Wenn diese Delegation besteht, so kann der Sozialdienst / das Sozialamt verfügen und ein dagegen erhobener Rekurs ist an die Sozialhilfebehörde (meist Sozialkommission) zu richten. Besteht keine solche Delegation, so kann nur die Sozialhilfebehörde verfügen. Gegen die Verfügung der Sozialhilfebehörde (ob nun die erstinstanzliche Verfügung oder der zweitinstanzliche Rekursentscheid) besteht die Rekursmöglichkeit an das Departement Inneres und Kultur (Achtung: Nicht an den Gemeinderat).

→ Eine grafische Darstellung des Instanzenzugs finden Sie auf www.sozialhilfe.ar.ch, unter ’Infothek’. Neu bietet das Departement Einblick in seine Rechtssprechung im Bereich Sozialhilfe. Auf der genannten Seite steht eine Auswahl von jüngeren Rekursentscheiden zur Verfügung.

Aufschiebende Wirkung des Rekurses: Einem Rechtsmittel und somit auch dem Rekurs gegen eine Sozialhilfeverfügung kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 VRPG). Das heisst, dass die angefochtene Verfügung noch nicht vollzogen werden kann. Wird in einer Verfügung beispielsweise der Grundbedarf gekürzt (und dies muss verfügt werden), so ist der Rekurrentin bis zum rechtskräftigen Entscheid über das oder die eingelegten Rechtsmittel noch die ungekürzte Sozialhilfeleistung zu entrichten. Aus Sicht der verfügenden Behörde ist dies oft stossend, weil trotz allfälliger Abweisung des Rekurses die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung der in dieser Zeit ausgerichteten Beiträge gering ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 36 VRPG). Das Bundesgericht hat bislang die Meinung vertreten, dass fiskalische Interessen der Behörde nicht als wichtiger Grund anzusehen sind. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen sich ein Entzug vertreten lässt, doch ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung immer die Ausnahme. Mag der Standpunkt der Sozialhilfebehörde noch so verständlich und auch im öffentlichen Interesse sein, so ist dieser Grundsatz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten doch meist richtig. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bedeutet nämlich nichts anderes, als dass eine Verfügung vollzogen wird, deren Rechtmässigkeit noch nicht endgültig beurteilt worden ist, was dem eigentlichen Zweck des Rechtsmittels und Rechtsschutzes widerspricht.

→ Für Fragen rund um das Verfahrensrecht steht Ihnen unsere juristische Mitarbeiterin, Angela Koller, zur Verfügung.

Durchblick - Reflexion

Wie viel ist wenig?

„Im Fall“ war eine Wanderausstellung der SKOS über die Sozialhilfe in der Schweiz. Auf der nach wie vor aktiven Homepage kann zum Thema ein Spiel gestartet werden: Können Sie mit dem Grundbedarf der Sozialhilfe leben?

 → Probieren Sie es aus: www.im-fall.ch 

Rundblick - Was machen die Anderen?

Sozialamt Langenthal prüft Ansprüche auf

Mietzinssenkungen der Sozialhilfebezüger

Am 27. August 2012 haben wir für interessierte Gemeinden einen Workshop zum Thema „Mietzinssenkung leicht gemacht – Sparpotential in der Sozialhilfe“ durchgeführt. Wir hatten vorher darüber informiert, dass die meisten Mieter aufgrund des historisch tiefen Referenzzinssatzes Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses haben und deshalb für die Sozialhilfe grosses Sparpotential besteht.

Auch das Sozialamt Langenthal hat ihre Klientinnen und Klienten systematisch aufgefordert, die Senkung des Mietzinses bei der Vermieterschaft zu beantragen. Zur Unterstützung hat das Sozialamt eine Rechtsanwältin mandatiert. Das Sozialamt Langenthal finanziert ganz oder teilweise 425 Mietverhältnisse, jährlich werden 4.5 Millionen Franken für Mietzinse ausgegeben. Nach Aussage des Leiters hat das Amt umgerechnet auf ein Jahr bereits Fr. 45'000.00 an Mietzinsreduktionen erreicht, mit weiteren Einsparungen von Fr. 55'000.00 wird gerechnet.

Bericht der Berner Zeitung, online 10.01.2013.

→ Die Unterlagen unseres Workshops „Mietzinssenkung leicht gemacht – Sparpotential in der Sozialhilfe“ finden Sie auf www.sozialhilfe.ar.ch unter ’Weiterbildungen / Veranstaltungen’, ’Veranstaltungen 2012 / Archiv’. Für weitere Informationen und Beratung im Mietrecht allgemein steht Ihnen unsere juristische Mitarbeiterin, Angela Koller, zur Verfügung.

Ausblick - Gesetzgebungsprozess

Adieu Unterstützungsanzeigen an den Heimatort


Wenn am 7. April 2013 die Referendumsfrist unbenutzt abläuft, wird es definitiv sein: Die Rückerstattungspflicht des Heimatortes für Sozialhilfeleistungen wird nach einer vierjährigen Übergangsfrist im Jahr 2017 wegfallen. Das Parlament hat der Änderung des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG, SR 851.1) grossmehr-heitlich zugestimmt. Der grosse Verwaltungsaufwand, der durch die gegen-seitige Verrechnung entsteht, war Hauptargument für die Abschaffung der Rückerstattungspflicht. Appenzell Ausserrhoden darf sich freuen, gehörte der Kanton doch zu den Nettozahlern und wird nun entsprechend entlastet werden.

 

→ Informationen zur Ratsdebatte finden Sie hier oder auf www.sozialhilfe.ar.ch unter 'Infothek', 'ZUG'.

Anblick - Impressum und Kontakt

Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit
Obstmarkt 1
9102 Herisau
www.sozialhilfe.ar.ch

Flyer Fachstelle

Marco Kuhn
Leiter
Tel.: 071 353 64 46
Marco.Kuhn@.ar.ch


Angela Koller
juristische Mitarbeiterin
Tel.: 071 353 64 57
Angela.Koller@ ar.ch

Claudia Graf
Assistentin
Tel.: 071 353 64 47
claudia.graf@.ar.ch