Grundsätzliches: Die Sozialhilfebehörde als Staatsorgan kann einseitig und hoheitlich Anordnung treffen, die die Rechtsverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger regeln. Die Form für diese Anordnung ist die Verfügung. Die Verfügung ist das zentrale Institut für verwaltungsrechtliches Handeln. Wenn also Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben, eine Feststellung betreffend Bestehen, Nicht-Bestehen oder Umfang von Rechten und Pflichten oder ein Nicht-Eintreten bzw. eine Abweisung eines darauf gerichteten Begehrens erfolgt, so hat die Behörde dies in der Form der Verfügung (mit entsprechendem Ver-fahren) zu tun. In Bezug auf die Sozialhilfe heisst das etwa, dass namentlich die Ausrichtung, Kürzung und Verweigerung von Sozialhilfeleistungen verfügt werden muss. Der Rechtsschutz gegen das staatliche Handeln in diesem Bereich wird
gemäss Art. 33 Sozialhilfegesetz (SHG) über den Rekurs sichergestellt.
Instanzenzug Rekurs: Art. 33 Abs. 1 SHG bestimmt, dass gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörde Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden kann. Soweit die Gemeinde Kompetenzen an den Sozialdienst delegiert hat, ist in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 SHG der Rekurs an die Sozialhilfebehörde gegeben. Konkret heisst das: Der Sozialdienst / das Sozialamt kann nur dann Verfügungen erlassen, wenn eine entsprechende Delegation besteht. Diese Delegation muss grundsätzlich in einem Erlass (beispielsweise Gemeindeordnung / -reglement) erfolgt sein. Wenn diese Delegation besteht, so kann der Sozialdienst / das Sozialamt verfügen und ein dagegen erhobener Rekurs ist an die Sozialhilfebehörde (meist Sozialkommission) zu richten. Besteht keine solche Delegation, so kann nur die Sozialhilfebehörde verfügen. Gegen die Verfügung der Sozialhilfebehörde (ob nun die erstinstanzliche Verfügung oder der zweitinstanzliche Rekursentscheid) besteht die Rekursmöglichkeit an das Departement Inneres und Kultur (Achtung: Nicht an den Gemeinderat).
→ Eine grafische Darstellung des Instanzenzugs finden Sie auf www.sozialhilfe.ar.ch, unter ’Infothek’. Neu bietet das Departement Einblick in seine Rechtssprechung im Bereich Sozialhilfe. Auf der genannten Seite steht eine Auswahl von jüngeren Rekursentscheiden zur Verfügung.
Aufschiebende Wirkung des Rekurses: Einem Rechtsmittel und somit auch dem Rekurs gegen eine Sozialhilfeverfügung kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 VRPG). Das heisst, dass die angefochtene Verfügung noch nicht vollzogen werden kann. Wird in einer Verfügung beispielsweise der Grundbedarf gekürzt (und dies muss verfügt werden), so ist der Rekurrentin bis zum rechtskräftigen Entscheid über das oder die eingelegten Rechtsmittel noch die ungekürzte Sozialhilfeleistung zu entrichten. Aus Sicht der verfügenden Behörde ist dies oft stossend, weil trotz allfälliger Abweisung des Rekurses die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung der in dieser Zeit ausgerichteten Beiträge gering ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 36 VRPG). Das Bundesgericht hat bislang die Meinung vertreten, dass fiskalische Interessen der Behörde nicht als wichtiger Grund anzusehen sind. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen sich ein Entzug vertreten lässt, doch ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung immer die Ausnahme. Mag der Standpunkt der Sozialhilfebehörde noch so verständlich und auch im öffentlichen Interesse sein, so ist dieser Grundsatz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten doch meist richtig. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bedeutet nämlich nichts anderes, als dass eine Verfügung vollzogen wird, deren Rechtmässigkeit noch nicht endgültig beurteilt worden ist, was dem eigentlichen Zweck des Rechtsmittels und Rechtsschutzes widerspricht.
→ Für Fragen rund um das Verfahrensrecht steht Ihnen unsere juristische Mitarbeiterin, Angela Koller, zur Verfügung.