Für Grossfamilien ab sechs Personen soll der Grundbedarf in der Sozialhilfe reduziert werden. In der verbandsinternen Vernehmlassung hatte keine der vorgeschlagenen Varianten zum Grundbedarf eine klare Mehrheit erzielt. Weiter sind in einer ersten Revisionsetappe eine Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten und eine Reduktion des Grundbedarfs für junge Erwachsene vorgesehen. Änderungen gibt es auch bei den Leistungen mit Anreizcharakter: Die minimale Integrationszulage (MIZ) soll in die Integrationszulage (IZU) integriert und die Voraussetzungen für deren Bezug präzisiert werden. Der Einkommensfreibetrag (EFB) bleibt hingegen in der heutigen Form und Höhe erhalten.
Die SKOS wird die beschlossenen Änderungen in detaillierte Reformvorschläge ausformulieren und sie an der 2. Sozialkonferenz vom 21. September der SODK zur Verabschiedung vorlegen. Diese wird die neuen Richtlinien voraussichtlich per 1. Januar 2016 in Kraft setzen.
Zweite Revisionsetappe
In einer zweiten Revisionsetappe sollen bis am 1. Januar 2017 die situationsbedingten Leistungen (SIL) überarbeitet werden. Zudem sollen Empfehlungen zur Verminderung von Schwelleneffekten, die Definition der Abgrenzung von Sozialhilfe und Nothilfe sowie Empfehlungen für die Mietzinsmaxima in die Richtlinien aufgenommen werden. Anschliessend sollen die Richtlinien redaktionell überarbeitet und die Richtlinien und Handlungsempfehlungen entflochten werden.
Mit diesen Entscheiden hat erstmals die SODK nun die Stossrichtung für die Richtlinienrevision festgelegt. Damit sollen die Richtlinien künftig politisch stärker abgestützt werden.
Link zur Medienmitteilung der SODK