Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen:
Anzeige an die Staatsanwaltschaft
Wer vorsätzlich und unrechtmässig für sich oder andere Personen Sozialhilfeleistungen erwirkt, ist strafbar. Unser Sozialhilfegesetz (bGS 851.1) enthält in Art. 23 eine Strafbestimmung für den Fall, dass Klienten unwahre bzw. unvollständige Angaben machen, veränderte Verhältnisse verschweigen oder auf andere Weise Leistungen erwirken, auf die sie nicht Anspruch hätten. Auch der Versuch oder die Gehilfenschaft dazu sind strafbar. Bestraft wird der Klient mit einer Busse bis zu Fr. 10'000. Die Busse verhängen darf aber nicht die Sozialhilfebehörde. Zuständig ist die Strafverfolgungsbehörde.
Entdeckt die Sozialhilfebehörde also einen solchen Tatbestand bei einem Klienten, so muss sie eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Appenzell A.Rh. machen. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft zu untersuchen,
- ob tatsächlich ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 23 SHG vorliegt,
- ob der Klient vorsätzlich - also wissentlich und willentlich - vorgegangen ist
- und wie der Klient zu bestrafen ist.
Zwar ist die Staatsanwaltschaft für die Untersuchungshandlungen zuständig, doch ist die Sozialhilfebehörde gut beraten, den von ihr festgestellten Sachverhalt in der Anzeige bereits möglichst detailliert zu schildern, den genauen Umfang des unrechtmässigen Bezugs anzugeben und möglichst viele vorhandene Beilagen mitzusenden. Parallel zur Strafanzeige sollten auch die sozialhilferechtlichen Sanktionen wie Kürzung, Erlass von Weisungen und Verfügung der Rückerstattung aufgegleist werden.
Übrigens handelt es sich beim unrechtmässig erwirkten Leistungsbezug nach Art. 23 SHG um ein sogenanntes Offizialdelikt (im Gegensatz zu den Antragsdelikten). Sozialhilfebehörden sind gemäss Art. 79 des Justizgesetzes (bGS 145.31) zur Anzeige berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet. Es ist aber sicherlich klug und im Sinne des Gleichbehandlungsgebots, wenn die Sozialhilfebehörde für ihre Anzeige-Praxis eine klare Linie hat.
→ Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden
→ Auf unserer Webplattform sozialhilfe.ar.ch, Praxisempfehlungen A.8.4, finden sich Informationen zum unrechtmässigen Bezug. Die Fachstelle berät sie gerne beim Vorgehen und der Erstellung von Strafanzeigen.