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1 / 2014 Newsletter der Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen

Sie erhalten unseren ersten Newsletter im neuen Jahr, der Ihnen hoffentlich einen vielfältigen Strauss an Informationen und Anregungen bietet.

Wir wünschen Ihnen einen fröhlichen und beschwingten Frühling und grüssen Sie freundlich.

Für Fragen, Bemerkungen und Anregungen stehen wir stets gerne zur Verfügung.

Marco Kuhn, Angela Koller & Claudia Graf

Überblick

Lichtblick – Sozialarbeit
Weitblick – Organisationswissen
Kennerblick – Alles, was Recht ist
Durchblick – Reflexion
Rundblick – Die Anderen
Ausblick – Gesetzgebungsprozess
Hinblick – Unsere nächste Veranstaltung
Anblick – Impressum und Kontakt

Lichtblick - Sozialarbeit

Gefährdungen des Kindeswohls erkennen

Kindesmisshandlung zu erkennen, ist schwierig. Bei einem Verdacht professionell und vorurteilsfrei vorzugehen, ist eine grosse Herausforderung. Fachleuten in verschiedenen Funktionen - unter anderem auch in der beraterischen Praxis der Sozialhilfe - kann bei der Erkennung von Gewalt gegen Kinder eine Schlüsselrolle zukommen. Gelingt es ihnen, Situationen, in denen Kinder misshandelt oder vernachlässigt werden, frühzeitig zu erkennen? Kann das Hilfesystem greifen, bevor das Kind schwerwiegende Verletzungen davon trägt? Was also tun, wenn ein Verdacht im Raum steht? Haben wir eine Meldepflicht oder nur ein Melderecht?

Der neu erarbeitete Leitfaden der Stiftung Kinderschutz Schweiz setzt genau hier an. Er ist ein Plädoyer dafür, genau hinzuschauen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet scheint. Er ist kein Leitfaden für Fachpersonen in Kindesschutzbehörden, sondern eine gehaltvolle Orientierungshilfe unter anderem für Beraterinnen in der Sozialhilfe. Der erste Teil des Leitfadens bietet einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Grundlagen. Im zweiten Teil wird man in Schritten durch den Entscheidungsfindungsprozess geführt, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde angezeigt ist. Wer einen kompakten, wertvollen und gut lesbaren Praxisleitfaden zur Hand haben möchte, ist mit dieser Publikation sehr gut bedient.

Der Leitfaden kann für CHF 13 in gebundener Form bei der Stiftung Kinderschutz bestellt oder in digitaler Form kostenlos heruntergeladen werden.

→ Download Leitfaden "Kindeswohlgefährdung erkennen in der sozialarbeiterischen Praxis"

→ Website der Stiftung Kinderschutz Schweiz

Weitblick - Organisationswissen

Eugen Brunner ist neuer Jobcoach beim RAV

Eugen Brunner hat am 1. Februar 2014 die Stelle als Jobcoach beim RAV angetreten. Er ist der Nachfolger von Andi Tanner, welcher im Oktober 2013 ins HR einer Privatunternehmung gewechselt hat. Eugen Brunner  ist damit auch wieder hauptsächlich zuständig für die Gruppe der nicht anspruchsberechtigten Stellensuchenden. Als langjähriger Bereichsleiter in der Stiftung Tosam Herisau bringt er reichhaltige Erfahrungen aus dem zweiten Arbeitsmarkt mit, um als Jobcoach diese Personen ideal zu beraten und unterstützen.

Die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass eine separate Betreuung von nicht (mehr) anspruchsberechtigten Personen sinnvoll ist und zu bessern Resultaten führt. Das RAV hat deshalb den Wechsel auf dieser Position genutzt, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen etwas auszubauen. So wird Eugen Brunner im Gegensatz zum bisherigen Stelleninhaber keine zusätzlichen Aufgaben mehr haben. Über die Art und Weise, wie die Sozialämter von diesem Ausbau profitieren können, wird das RAV nach erfolgter Einarbeitung von Eugen Brunner direkt informieren.

→ Webplattform sozialhilfe.ar.ch, Arbeitsintegration

Kennerblick - Alles, was Recht ist

Haben Ihre Klienten Probleme mit der Wohnung ? 

In der Beratung von Klienten in der Sozialhilfe tauchen auch immer wieder Themen rund ums Mietrecht auf - hier ein Katalog von häufigen Fragen und die Antworten darauf:

Der Mieterin ist per Ende März die Wohnung gekündigt worden. Sie hat aber noch keine neue Wohnung gefunden. Gibt es eine Möglichkeit, dass sie nicht ausziehen muss?

Grundsätzlich nicht. Die Kündigung eines Mietverhältnisses muss auf dem entsprechenden amtlichen Formular erfolgen. Ansonsten wäre sie ungültig und nicht wirksam. Ausserdem muss die vertragliche Kündigungsfrist - mindestens drei Monate - eingehalten werden. Wenn die Kündigung korrekt ausgesprochen wird, hat die Mieterin die Möglichkeit, die Kündigung innert 30 Tagen nach Erhalt bei der Schlichtungsstelle anzufechten und zumindest eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu verlangen.

Hat die Mieterin innert der angegebenen Frist kein solches Gesuch eingereicht, dann gilt die Kündigung wie mitgeteilt und die Mieterin muss die Wohnung auf den entsprechenden Termin hin verlassen. Bleibt sie einfach in der Wohnung, muss der Vermieter ein sogenanntes Ausweisungsverfahren (Exmission) beim Gericht einleiten. Verbleibt die Mieterin auch danach in der Wohnung, vollstreckt die Polizei zwangsweise das Urteil des Gerichts. Das Ausweisungsverfahren dauert in der Regel nur einige Tage, daher lässt sich damit nicht viel Zeit gewinnen. Ausserdem werden die Verfahrenskosten der Mieterin auferlegt. Rechtlich gibt es also bei Vorliegen einer gültigen Kündigung keine Handhabe um das Mieterverhältnis doch noch zu verlängern.

Selbstverständlich kann die Mieterin aber das Gespräch mit dem Vermieter suchen und ihre Situation erklären. Hat der Vermieter die Wohnung nicht bereits weiter vermietet oder eine Sanierung geplant, bestehen gute Chancen, dass er der Mieterin einige Tagen oder Wochen entgegen kommt.

Der Mieter hat die Nebenkostenabrechnung erhalten und muss CHF 1'500 nachzahlen - ist das rechtens?

Um die Frage beantworten zu können, muss die Nebenkostenabrechnung zusammen mit dem Mietvertrag überprüft werden. Meistens wird heute in Mietverträgen vereinbart, dass ein Nettomietzins geschuldet ist und die Nebenkosten separat bezahlt werden müssen. Nebenkosten sind etwa diejenigen für Heizung, Warmwasser, Hauswart, Strom in den Allgemeinräumen, TV-Kabelanschluss und Wasser / Abwasser. Dafür wird eher selten ein Pauschalbetrag, sondern meistens der Abrechnungsmodus mit Akontozahlungen vereinbart. Das bedeutet, dass die Vermieterin jedes Jahr eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten erstellt und davon die übers Jahr geleisteten Akontozahlungen subtrahiert. Wenn hohe Nachzahlungsforderungen im Briefkasten landen, kann also auch ein zu tiefer Akontobetrag pro Monat der Grund sein. Muss der Mieter viel nachzahlen, lohnt sich eine Überprüfung der Abrechnung aber immer. Sie können sich diesbezüglich gerne an die Fachstelle wenden.

Der Vermieter macht nach Auszug der Mieterin aus der Wohnung verschiedene Schäden geltend und verlangt die Übernahme der Kosten. Was muss die Mieterin bezahlen?

Die Mieterin muss nur diejenigen Schäden bezahlen, die aus einer übermässigen Abnutzung des Mietobjekts resultieren. Die normale Abnutzung durch den Gebrauch der Sache wurde ja bereits über den monatlichen Mietzins abgegolten. Übermässige Abnutzung eines Wandanstrichs liegt beispielsweise vor, wenn in der Mietwohnung geraucht wurde oder Kinder darauf gemalt haben. Schatten von Bildern und Möbeln hingegen gelten als normale Abnutzung.

Liegt eine übermässige Abnutzung vor, so muss die Mieterin nur den Zeitwert der Sache bezahlen. Hilfreich für die Bemessung ist die paritätische Lebensdauertabelle. Ein einfaches Beispiel dazu: Als die Mieterin einzog, wurde frisch gestrichen. Ein Wandanstrich hat eine Lebensdauer von 10 Jahren. Hat die Mieterin vier Jahre in der Wohnung gelebt, muss sie für eine übermässige Abnutzung noch 60 % entschädigen.

Schlichtungsstelle für Mieter Appenzell Ausserrhoden

Mieterverband Ostschweiz - Mietrecht online

Beobachter-Tipps für Mieter 
 

Durchblick - Reflexion

Von der Klostersuppe zur Mutterschaftsversicherung 

Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in Zusammenarbeit mit den Universitäten Genf und Basel eine Homepage zur Geschichte der sozialen Sicherheit aufgeschaltet. Visuell ansprechend und inhaltlich zusammengefasst dokumentiert sie die Antworten des Staats auf die sozialen Fragen, die seit dem 19. Jahrhundert durch Industrialisierung, Bevölkerungswachstum und Urbanisierung aufkamen. Sie veranschaulicht das jahrzehntelange Ringen um die Einführung der AHV, der Unfall- und Krankenversicherung und stellt den Bezug zu den Bemühungen um Friedensicherung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts her.

Die Systeme für die soziale Sicherheit waren und sind stets Antworten auf Lebensrisiken. In unserem Wirtschaftssystem sind Erwerbslosigkeit, Krankheit und Unfälle, aber auch das Alter und die Mutterschaft solche Risiken. Die Homepage listet nicht nur die Akteure und Institutionen in unserem heutigen Sozialsystem auf, sondern liefert auch eindrückliche Zahlen und weiterführende Informationen.

Geschichte der sozialen Sicherheit in der Schweiz

Rundblick - Die Anderen

Neue Anträge im 12 Minuten-Takt

Das Sozialgericht Berlin ist das Grösste seiner Art in Deutschland. Es behandelt Anträge im Sachbereich der Sozialen Sicherheit. Die vorgelagerten Jobcentren entrichten und bestimmen den Umfang der Sozialleistungen. Sind Betroffene damit nicht einverstanden, können sie sich an das Sozialgericht wenden, das erstinstanzlich über die Anträge entscheidet. 2013 sind 41'975 Verfahren eröffnet worden, also 3'500 Anträge pro Monat oder alle 12 Minuten einer. Die Verfahren am Sozialgericht Berlin dauern durchschnittlich ein Jahr, Eilverfahren einen Monat. Um alle Pendenzen abzutragen müsste der Arbeitstag der 128 Richter dieses Jahr 48 Stunden haben...

Fast zwei Drittel der Anträge betreffen die Grundsicherung der Arbeitsuchenden, also "Hartz IV". Dabei wird etwa um 142 Euro für Umstandskleider, in einem andern Fall um 70 Euro für einen Schülerschreibtisch oder 500 Euro gerungen, um die Zwangsräumung einer Wohnung abzuwenden. In 54 % der Verfahren erzielen die Betroffenen zumindest einen Teilerfolg.

Sozialgericht Berlin

Ausblick - Gesetzgebungsprozess

"4'000 c'est possible" ?

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) hat die Volksinitiative  "Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn)" lanciert. Am 18. Mai 2014 werden wir über diese Initiative abstimmen können. Beschäftigt man sich mit dem Inhalt der Initiative, wird schnell klar, dass deren Annahme Konsequenzen auf die Sozialhilfe hätte: Die Initianten wollen nicht nur Bund und Kantone verpflichten, dass die Festlegung von Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen gefördert wird. Sie wollen mit der Initiative auch den Auftrag an den Gesetzgeber in der Verfassung verankern, den Mindestlohn in einem Bundesgesetz zu bestimmen. Konkret fordern sie, dass darin ein Stundenlohn von mindestens CHF 22 bzw. Monatslohn von CHF 4'000 garantiert wird.

Wortlaut der Initiative und Parlamentsinfo

→ Position der SKOS, der Befürworter und Gegner

Hinblick - Unsere nächste Veranstaltung

Haben Sie am 28. Mai 2014 schon etwas vor ?

Auch dieses Jahr ist Frühlingszeit wieder WK-Zeit - als Einstieg oder Auffrischung:

Im Wiederholungskurs "Verfügen verfassen leicht gemacht" werden die verwaltungsrechtlichen Prinzipien repetiert sowie der Aufbau und die Elemente einer formell korrekten Verfügung behandelt. Der Kurs richtet sich inbesondere an neue Mitarbeiter und Gemeinderäte. Willkommen sind aber auch erfahrene Personen, die die theoretischen Grundlagen ihrer Vollzugsarbeit ins Bewusstsein zurückrufen wollen. Der Kurs findet am Mittwoch, 28. Mai 2014 von 08.30 bis 12 Uhr im Zeughaus Herisau statt.

Anmeldung

Anblick - Impressum und Kontakt

Fachstelle Sozialhilfe und Sozialarbeit
Obstmarkt 1 (ab 11.03.2014: Kasernenstrasse 4)
9102 Herisau
www.sozialhilfe.ar.ch

Flyer Fachstelle

Marco Kuhn
Leiter
Tel.: 071 353 64 46
Marco.Kuhn@clutterar.ch

Angela Koller
juristische Mitarbeiterin
Tel.: 071 353 64 57
Angela.Koller@clutterar.ch

Claudia Graf
Assistentin
Tel.: 071 353 64 47
claudia.graf@clutterar.ch